Förderung der 24-Stunden-Betreuung

Staatliche Förderung

Die 24 Stunden Pflege und Betreuung wird zum Pflegegeld gefördert. Für die hilfsbedürftige Person ab Pflegestufe 3 (bzw. auch bei Pflegestufe 1 und 2 bei nachweisbarer Demenz oder Alzheimer) kann die staatliche Förderung beantragt werden. 

Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungskraft

·         über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhelferin/eines Heimhelfers entspricht, oder

·   seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat (im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes oder gemäß § 159 Gewerbeordnung) oder

·         bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt (Befugnis gemäß § 3b oder § 15 Abs 6 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes oder gemäß § 50b des Ärztegesetzes).


Förderhöhe:

·         Beschäftigung von selbstständigen Betreuungskräften:

  o    275 Euro pro Monat und Betreuungskraft

  o    Maximal 550 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungskräften)

·        Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungskräften:

  o    550 Euro pro Monat und Betreuungskraft

  o    Maximal 1.100 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungskräften)

Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungskräften 6.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungskräften 13.200 Euro.

Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:

Pflegegeld

 

Höhe des Pflegegeldes.

Das Ausmaß des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf. Es sind sieben Stufen vorgesehen. Erforderlich ist ein Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat. Die Anzahl der Stunden des monatlichen Pflegebedarfs wird im Rahmen einer Begutachtung durch eine Ärztin/einen Arzt oder eine Pflegefachkraft festgelegt.

Pflegebedarf in Stunden pro Monat

Pflegestufe

Betrag in Euro monatlich (netto)

Mehr als 65 Stunden

1

157,30 Euro

Mehr als 95 Stunden

2

290,00 Euro

Mehr als 120 Stunden

3

451,80 Euro

Mehr als 160 Stunden

4

677,60 Euro

Mehr als 180 Stunden, wenn

  • ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist

5

920,30 Euro

Mehr als 180 Stunden, wenn

  • zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder
  • die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist

6

1.285,20 Euro

Mehr als 180 Stunden, wenn

  • keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder
  • ein gleich zu achtender Zustand vorliegt

7

1.688,90 Euro

 

Das Pflegegeld wird zwölf Mal pro Jahr monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Vom Pflegegeld werden keine Lohnsteuer und kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen.

 

HINWEIS :  Krankenhaus- oder Kuraufenthalt


Während eines Spital- oder Kuraufenthalts ruht das Pflegegeld ab dem zweiten Tag, wenn die überwiegenden Kosten des Aufenthalts ein Sozialversicherungsträger (in- oder ausländisch), der Bund, ein Landesgesundheitsfonds oder eine Krankenfürsorgeanstalt trägt. In bestimmten Fällen kann das Pflegegeld auf Antrag weiter bezogen werde.


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